Es besteht die Möglichkeit der diagnostischen Abklärung über eine vorliegende Lese-Rechtschreibstörung (LRS) oder eine Rechenstörung (Dyskalkulie) bei einem Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie.
Wenn Sie ein Gutachten über eine LRS oder eine Dyskalkulie vom Kinder- und Jugendpsychiater vorliegen haben, übernimmt das Jugendamt, in Form einer Wiedereingliederungshilfe, in der Regel die
Kosten für eine Lerntherapie.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist im § 35a (SGB) verankert.